Meldewesen unter MiFID II
Mehr Transparenz in die internationalen Finanzmärkte bringen ist eines der Ziele der MiFID II-Richtlinie sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung (MiFIR) und der begleitenden Finanzmarktverordnung.
Seit dem 03.01.2018 müssen Banken deshalb Transaktionen mit börsengehandelten Wertpapieren ihrer Kunden detaillierter und umfangreicher als bisher melden. Diese Transaktionsmeldung erfolgt an die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Teil dieser Meldung ist die Identifizierung juristischer Personen mit dem sogenannten Legal Entity Identifier; kurz LEI. Bei natürlichen Personen erfolgt die Identifikation über eine nationale Kundenkennung, in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit des Kunden. Dies ist der sogenannte CONCAT (Concatenated Code) für Personen mit deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit Für andere Staatsangehörigkeiten sind andere nationale Kundenkennungen vorgegeben.
Wir helfen Ihnen, damit Sie und Ihre Kunden weiter handeln können
- Wir schreiben alle Kunden (juristische Personen) ohne hinterlegten LEI an und bitten diese, uns den individuellen LEI-Code zu nennen. Dies ist formlos (in Textform oder telefonisch) persönlich oder über den Berater möglich.
- Der LEI ist bei der Depoteröffnung verpflichtend. Allgemeine Hinweise zur Depoteröffnung für juristische Personen finden Sie in unserer Ausfüllhilfe.
Wichtiger Hinweis: Nennen Sie uns Ihren LEI bzw. den Ihrer Kunden zur Identifizierung. Ab dem 1. Juli 2024 müssen wir Depotanträge von juristischen Personen ohne LEI ablehnen.
Die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Wir geben Antworten auf Ihre Fragen zu den neuen Regelungen.
PIA188 | Mai 2024