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Verordnung über die Finanzanlagen-vermittlung

Zur Umsetzung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) mussten zusätzliche Wohlverhaltensregelungen in die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. §34h Gewerbeordnung (GewO) geltende FinVermV aufgenommen und bestehende Regelungen angepasst werden. Wir geben Antworten auf Ihre Fragen. 

Die nachfolgenden Ausführungen zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung dienen ausschließlich Informationszwecken. Diese Angaben stellen keine Beratung oder Empfehlung für eine bestimmte Vorgehensweise dar, und es sollten keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Angaben getroffen werden. Es werden keine Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit oder Eignung der Angaben für irgendeinen Zweck gemacht. Wir empfehlen Ihnen für die umfassende und abschließende rechtliche Bewertung der einzelnen Fragestellungen unbedingt eine weiterführende Beratung.

Zuwendungen/ Interessenkonflikt

Ist die Vergütung über Bestandsprovision ein Interessenkonflikt im Verhältnis zum Anbieten von ETFs?
Muss man nur das, was der Berater/ Vermittler oder auch das, was der Pool und die Fondsgesellschaft bekommen, ausweisen?
Wie geht man mit Meetings von KVGen um, wo es Essen und Getränke gab und nur hauseigene Produkte besprochen wurden. Besteht also ein Interessenkonflikt?
Ist es ausreichend, wenn ich ins Protokoll eintrage „Im Rahmen von Veranstaltungen wurden ggf. Unterbringungs- und/oder Verpflegungskosten übernommen."
Muss ich aktiv Kenntnis über den Interessenkonflikt haben?
Haben Sie ein Beispiel für einen unvermeidbaren Konflikt?
Besteht bei Provisionsstaffeln, die steigen, je höher der Umsatz für die Gesellschaft oder das entsprechende Produkt ist, ein Interessenkonflikt?
Wäre es bzgl. Interessenkonflikten auch relevant, wenn sich der Vergütungssatz (vertriebsintern) geändert hat?

Taping

Reicht es aus, wenn ich meinem Mandanten am Telefon mitteile, dass ich am Telefon keine Auskünfte dazu gebe?
Wäre eine vollständige schriftliche Protokollierung und Versand z.B. per Email an den Kunden ein adäquater rechtsicherer Ersatz für Taping?
Muss ich jeden Kunden vor der Aufzeichnung fragen, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist, auch wenn das eine gesetzliche Vorschrift ist?
Kann ich eine telefonische Beratung grundsätzlich ausschließen und nur Terminabsprachen für persönliche Gespräche mache? Muss ich dies nachweisen?
Fällt unter die Taping-Pflicht auch ein Gespräch zur Terminvereinbarung zur Investmentberatung?
Taping auch, wenn ich allgemein ohne konkreten Produktbezug berate?
Wenn ich eine Fondsstrategie in eine fondsgebundenen RV empfehle, bezieht sich das auf ein Rentenprodukt, das nicht der Tapingpflicht unterliegt, richtig?
Ist ein einfaches Reporting über schon erfolgte Anlage auch aufzuzeichnen?
Muss ich eine Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Schicht 1) ebenfalls aufzeichnen?
Muss ich trotz Aufzeichnung im Anschluss noch ein schriftliches Protokoll bzw. eine Geeignetheitserklärung erstellen und diese dem Kunden zukommen lassen?
Hört sich die Gespräche auch der Wirtschaftsprüfer oder später die Bafin an?
Gilt das Taping auch für Microsoft Teams, Videokonferenzen, o.ä.?
Wie lange muss ich die Aufnahmen aufbewahren?

Serviceentgelte

Ist die Vorab-Kosteninformation ab dem 1. August als Pflicht auszuhändigen?
Berücksichtigt die FFB bei ex-ante und ex-post zukünftig die hinterlegten Servicegebühren der Vermittler in den Kostenausweisen?
Ist die Vergütung über Bestandsprovision zusätzlich zu einer Servicegebühr ein Interessenkonflikt?
Wenn Vermittler zusätzlich Servicegebühren erheben, die nicht in den Kosteninformationen der Emittenten, Plattformen enthalten sind, worauf ist zu achten?
Muss der Serviceentgeltausweis auch mit Betrachtung der Auswirkungen auf Rendite erfolgen?
Die Servicegebühr wird ja nicht zusätzlich erhoben, sondern ersetzt doch z.B. den Ausgabeaufschlag? Die Kosten sind also geringer!
Was ist, wenn ich ein Serviceentgelt vereinbare und Bestandsprovisionen nicht auskehre?

Web-Seminar zum Thema FinVermV

Wir haben gemeinsam mit Rechtsanwalt Jens Reichow diskutiert, was die neue Verordnung für Sie bedeutet.