Verordnung über die Finanzanlagen-vermittlung
Zur Umsetzung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) mussten zusätzliche Wohlverhaltensregelungen in die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. §34h Gewerbeordnung (GewO) geltende FinVermV aufgenommen und bestehende Regelungen angepasst werden. Wir geben Antworten auf Ihre Fragen.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung dienen ausschließlich Informationszwecken. Diese Angaben stellen keine Beratung oder Empfehlung für eine bestimmte Vorgehensweise dar, und es sollten keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Angaben getroffen werden. Es werden keine Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit oder Eignung der Angaben für irgendeinen Zweck gemacht. Wir empfehlen Ihnen für die umfassende und abschließende rechtliche Bewertung der einzelnen Fragestellungen unbedingt eine weiterführende Beratung.
Zuwendungen/ Interessenkonflikt
Taping
Serviceentgelte
Web-Seminar zum Thema FinVermV
Wir haben gemeinsam mit Rechtsanwalt Jens Reichow diskutiert, was die neue Verordnung für Sie bedeutet.