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Fiktive Veräußerung

Zum 1. Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des alten Steuerrechts ist die Ermittlung eines fiktiven Veräußerungsgewinns/verlustes zum 31.12.2017 erforderlich. Bisher wurde bei der FFB erst bei tatsächlichem Verkauf der fiktive Veräußerungserlös zum 31.12.2017 ermittelt und bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Gesetzgeber schreibt den depotführenden Banken in § 56 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes vor, dass bis zum 31.12.2020 dieser Wert ermittelt und im Banksystem für jeden Kunden auf Fondsebene festgeschrieben werden muss. Hierzu ist eine rein steuerliche fiktive Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und eine fiktive Anschaffung der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 durchzuführen. Der hieraus ermittelte Veräußerungsgewinn (-verlust) unterliegt nicht sofort der Besteuerung, sondern wird erst bei tatsächlichem Verkauf oder Übertrag mit Gläubigerwechsel steuerlich berücksichtigt. Über die fiktive Veräußerung erhält jeder betriebliche Kunde der FFB eine Fondsabrechnung. In dieser Fondsabrechnung ist die Anzahl der zum 31.12.2017 berücksichtigten Fondsanteile sowie der fiktive Veräußerungsgewinn/-verlust ersichtlich. Betriebliche Kunden können diese Fondsabrechnung an ihren Steuerberater weiterleiten. Für private Kunden ist diese Fondsabrechnung nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Bisher wurde bei der FFB erst bei tatsächlichem Verkauf der fiktive Veräußerungserlös zum 31.12.2017 ermittelt und bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Gesetzgeber schreibt den depotführenden Banken in § 56 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes vor, dass bis zum 31.12.2020 dieser Wert ermittelt und im Banksystem für jeden Kunden auf Fondsebene festgeschrieben werden muss.

Bisher wurde bei der FFB erst bei tatsächlichem Verkauf der fiktive Veräußerungserlös zum 31.12.2017 ermittelt und bei der Besteuerung berücksichtigt.

Bitte fordern Sie hierfür einen XXL Kontoauszug über info@ffb.de an.

Nein, die Berechnung der fiktiven Veräußerungserlöse sind ein formeller Akt. Der Zeitpunkt der Veräußerung hat keine Auswirkung auf die Steuerlast.

Da der Beleg dem Privatkunden keinen Mehrwert bringt und auch für Privatkunden nicht erforderlich ist, hat die FFB beschlossen, den Beleg nur den betrieblichen Kunden zur Verfügung zu stellen, um Ressourcen zu sparen. Sie können den Beleg aber jederzeit anfordern.

Bitte schreiben Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Kontoauszug zum fiktiven Veräußerungsergebnis“ und Ihrer Kundennummer an info@ffb.de

Auf dem Beleg werden Sie pro Fond den fiktiven Veräußerungserlös zum 31.12.2017 sehen.

Nein, nur die betrieblichen Kunden sollten Beleg an ihren Steuerberater übergeben.

Nein, die Steuern werden erst bei tatsächlichem Verkauf fällig.

Weil sie nicht versteuert werden. Die Versteuerung findet erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung statt.

Nein, erst bei der tatsächlichen Veräußerung.

Der Wert der fiktiven Veräußerung wird der aufnehmenden Bank mitgeteilt und dort bei tatsächlicher Veräußerung berücksichtigt.

Nein, die abgebende Bank ist verpflichtet der FFB das fiktive Veräußerungsergebnis mitzuteilen.

Die fehlenden/falschen/unvollständigen Anschaffungsdaten sind von der abgebenden Bank an die FFB zu übermitteln. Anschließend ist erst eine Korrektur möglich.

Im Online Depot ist die Berechnung nicht ersichtlich, da es sich um keine tatsächliche Veräußerung handelt.

Im Online Depot ist die Berechnung nicht ersichtlich, da es sich um keine tatsächliche Veräußerung handelt. Ein Report kann deshalb nicht gezogen werden.